Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Kehl Hebezeuge GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen,
Leistungen und Angebote an den Partner, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die Liefer-und Zahlungsbedingungen gelten nicht im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, finden keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Partner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, anderenfalls der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, einschließlich dieser
Liefer-und Zahlungsbedingungen.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Liefer-und Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mögliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Firma ohne Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(2) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitungen von Zahlungszielen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, die die Bank
oder Sparkasse uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank. Schecks gelten erst mit Einlösung als
Zahlung.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Partners und/oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind für den Partner nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig sind.
(4) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir unsere Leistung verweigern und dem Partner eine
angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Partner Zug um Zug gegen Lieferung bzw. Montage Vorkasse oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen unverpackt und ohne Verladung ab Firma, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der unserer und der Unterschrift unseres Partners unter den Vertrag und nach vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten, anderenfalls
mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
(3) Soweit die Zahlung einer Anzahlung vor Lieferung vereinbart wurde und der Partner mit der vereinbarten Anzahlung in Rückstand gerät, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
Nichtzahlung. Entsprechendes gilt für kalendermäßig bestimmte Lieferzeiten. Dauert der Zahlungsrückstand mehr als 10 Kalendertage an, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen.
(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Partners – von diesem eine Verlängerung von Lieferungs-und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, um den der Partner seinen
vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht nachkommt.
(5) Der Partner ist verpflichtet, sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere – soweit im Einzelfall erforderlich
–
− uns ist Zutritt zum jeweiligen Aufstellungsort zu gewähren
− etwa für die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten fristgerecht zu beschaffen
− erforderliche Informationen zu erteilen, Genehmigungszeichnungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt gegenzuzeichnen bzw.
Änderungswünsche mitzuteilen.
− erforderliche Versorgungsanschlüsse für Strom und Wasser während der Montage kostenlos zu stellen.
− Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs-und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
− Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Hebe-und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe.
− Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
− Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
− Transport der Montageteile am Montageplatz.
− Bereitstellung geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für das Montagepersonal.
− Bereitstellung der Materialien, die zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung, Prüfung oder Abnahme notwendig sind.
Kommt der Partner seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Durchführung der Mitwirkungshandlung zu verweigern. Die
Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Kommt der Partner auch nach Setzung einer Frist von 10 Tagen seinen Verpflichtungen nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
verlangen.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder einen mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Partner über. Dies gilt auch dann,
wenn wir den Versand und/ oder die Montage übernommen haben.
(2) Verzögern sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die dem Partner zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Partner über.
(3) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, darf der Partner diese bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(4) Die betroffene Anlage gilt als abgenommen, wenn sie durch den Partner in Betrieb genommen wird.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Partner zumutbar sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die von uns gelieferten Anlagen nur
zu einem vorübergehenden Zwecke mit einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude bzw. Grundstück verbunden werden und nicht einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bzw. Grundstücks
darstellen.
(2) Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Partner
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden
jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(3) Bei Pflichtverletzung des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist den Liefergegenstand
zurückzunehmen.
(4) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
(5) Der Partner darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. Abnahme des Liefergegenstandes. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
(3) Gewährleistungspflichten treffen uns nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, bei Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
(4) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge bessern wir diejenigen Teile nach oder ersetzen sie mangelfrei, wobei uns die Wahl der Vornahme dieser Nacherfüllungspflichten zusteht, die sich
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Auch ersetzte Teile fallen unter unseren Eigentumsvorbehalt.
(5) Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Partner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die
daraus entstehende Folgen befreit.
(6) Kommen wir unseren Nacherfüllungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer
wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
(7) Bessern der Partner oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
§ 8 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen Pflichten – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung – und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht
für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Partners.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und beim Fehlen von garantierten bzw. zugesicherten Eigenschaften, soweit diese gerade bezwecken, den Partner
gegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, zu sichern.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien
uns und unseren Partner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich wir oder
unser Partner im Verzug befinden, es sei denn, dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir und unser Partner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Software-Nutzung und Urheberrechte
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir dem Partner das Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird nur zur Verwendung auf
den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System wird untersagt.
(2) Der Partner darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt-Code den Quell-Code umwandeln. Der
Partner verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
(4) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form-, Eigentums-und Urheberrechte vor; ohne
Zustimmung von uns dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Partner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.